War der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb nach § 2 Absatz 2 BUZ die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, so ist der Versicherer nach § 5 BUZ verpflichtet, seine Leistungen anzuerkennen. Unterläst der Versicherer diese Erklärung, ist