Versicherer darf keine allgemeine Schweigepflichtentbindung vom Versicherten verlangen

Versicherer darf keine allgemeine Schweigepflichtentbindung vom Versicherten verlangen


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§ 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen.

Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung derVorgaben des §213 Abs. 2 Satz2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach §242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen.

BGH, Urteil vom 05.07.2017 – IV ZR 121/15