War der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb nach § 2 Absatz 2 BUZ die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, so ist der Versicherer nach § 5 BUZ verpflichtet, seine Leistungen anzuerkennen.
Unterläst der Versicherer diese Erklärung, ist der so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt und kann sich von dem zu unterstellenden Anerkenntnis nur im Wefge des Nachprüfungsverfahrens lösen. Solange dies nicht geschieht, ist der Versicherer weiterhin zur Leistung verpflichtet.
LG München I, Urteil vom 20.04.2017 – 23 O 12413/15