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Keine spontane Anzeigepflicht bezüglich Parkinsonerkrankung

Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson spontan (ungefragt) anzugeben.

Allerdings hat er hieraus resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen, wenn der Versicherer nach „Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates“ fragt. Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziert Arglist.

OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2024, 4 U 1975/23

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