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Bindung des Versicherers bei Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung an den Bezugsberuf des Anerkenntnisses

Das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zugrunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Beruf zugrunde zu legen.

Welche Berufstätigkeit dem Anerkenntnis zugrunde liegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 179/23

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