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BU auch bei unzumutbarer Fortsetzung der Berufstätigkeit

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der VN infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Sie ist auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Unzumutbar ist eine Berufstätigkeit wenn sich diese angesichts einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit darstellt.

BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – IV ZR 125/23

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