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Rückwirkend befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein – grundsätzlich nicht zulässiges –rückwirkend befristetes Anerkenntnis liegt auch vor, wenn die gesamte danach zu leistende Berufsunfähigkeitsrente im Zeitpunkt des Zugangs des Anerkenntnisschreibens beim Versicherungsnehmer bereits zur Zahlung fällig ist. Es handelt sich dann um ein unbefristetes Anerkenntnis.

Der Beschluss nimmt auch zu den Anforderungen an die Begründung einer „uno actu“ mit einem derartigen Anerkenntnis erfolgenden Leistungseinstellung Stellung.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2024 – 8 U 848/24

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