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VERSICHERER KANN KEINE PSYCHIATRISCHE THERAPIE VERLANGEN

Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem BUZ-Versicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen, es sei denn, dies ist vertraglich eindeutig so geregelt.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.10.2006 – 5 W 258/06 -78

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