DAUERRENTENGEWÄHRUNG

DAUERRENTENGEWÄHRUNG


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Die Neuregelung des § 102 SGB VI hat mit Wirkung ab 1. Januar 2001 das Recht der Zeitrentengewährung komplett umgestaltet; nach neuem Recht ist die Gewährung einer zeitlich befristeten Rente die Regel. Eine Dauerrente kommt nunmehr lediglich dann in Betracht, wenn schwerwiegende medizinische Gründe gegen die Besserungsaussicht sprechen. Dies setzt voraus, dass alle anerkannten Behandlungsmöglichkeiten (auch Operationen) ausgeschöpft sind und im Einzelfall keine Kontraindikationen bestehen; auf einen „Entschluss“ des Versicherten kommt es nicht an.

SG Frankfurt am Main – S 16 RJ 3526/03 – Hessisches LSG – L 2 RJ 191/04 – B 13 RJ 31/05 R –