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Ursache vom Beschwerden nicht entscheidungserheblich für BU

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es darauf an, ob die beklagten Beschwerden tatsächlich bestehen und wie sie sich funktionell auswirken, nicht aber, worauf sie ursächlich zurückzuführen sind.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.05.2010 – 5 U 91/08-10

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