Zurechung des Wissens des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes

Zurechung des Wissens des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes


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Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ erlangt hat. Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 – IV ZR 26/06