Verwertung von Gesundheitsdaten bei zeitlich begrenzter Schweigepflichtentbindung

Verwertung von Gesundheitsdaten bei zeitlich begrenzter Schweigepflichtentbindung


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Unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Schweigepflichtentbindung erhobene Gesundheitsdaten dürfen nicht schon deshalb verwertet werden, weil sie unstreitig sind. Ihre Verwertbarkeit ergibt sich jedoch aufgrund einer Güterabwägung jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2009 – 5 U 510/08