TREUWIDRIGE VERSCHIEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER BERUFSUNFÄHIGKEIT

TREUWIDRIGE VERSCHIEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER BERUFSUNFÄHIGKEIT


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Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers eingeschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie eingeschränkt.

BGH, Urteil vom 07. Februar 2007 – V ZR 244/03