Nachweis der Berufsunfähigkeit beim Fehlen objektiver Befunde

Nachweis der Berufsunfähigkeit beim Fehlen objektiver Befunde


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Fehlen objektive Befunde für eine die Berufsunfähigkeit verursachende Erkrankung, so kann deren Nachweis auf der Grundlage einer sachverständigen Begutachtung der Beschwerdeschilderung erfolgen. Der Sachverständige darf diese Beschwerdeschilderung jedoch nicht unbesehen hinnehmen, sonder muss sie anhand der hierfür zur Verfügung stehenden Methoden und testpsychologischen Verfahren überprüfen (Post-Borreliose-Syndrom).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.05.2010 – 5 U 91/08-10