NACHPRÜFUNGSVERFAHREN

NACHPRÜFUNGSVERFAHREN


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Eine Nachprüfungsentscheidung des Versicherers, der im Nachprüfungsverfahren die Leistungen nicht einstellt, obwohl nachträglich eingetretene positive Umstände gegeben sind, entfaltet keine Bindungswirkung. Der dem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Einstellung der Leistungen. Im Nachprüfungsverfahren bleibt der Vergleich der Situation, wie sie dem Anerkenntnis zugrunde lag, mit der Situation, die zur tatsächlichen Einstellungsmitteilung führt, maßgebend.

BGH, Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 48/06