Erziehungsurlaub und Arbeitslosigkeit

Erziehungsurlaub und Arbeitslosigkeit


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Erziehungsurlaub und Arbeitslosigkeit stellen grundsätzlich keine bewusste Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen dar. Auf die vor dem Erziehungsurlaub ausgeübte Tätigkeit ist nur dann nicht mehr abzustellen, wenn die Versicherte ihre berufliche Tätigkeit bewusst zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben hat oder aber die Zeitspanne zwischen der Beendigung der früheren Tätigkeit und dem Versicherungsfall so groß wäre, dass sie ihre berufliche Qualifikation für den vorher ausgeübten Beruf verloren hätte und diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr fortführen könnte.

BGH, Urteil vom 30.11.2011 – IV ZR 143/10