ARBEITSUNFÄHIGKEIT TROTZ EINZELNER TÄTIGKEITEN

ARBEITSUNFÄHIGKEIT TROTZ EINZELNER TÄTIGKEITEN


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Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.

BGH, Urteil vom 3. April 2013 – IV ZR 239/11