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Sich widersprechende medizinische Gutachten

Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Dies gilt auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger.

BGH, Urteil vom 25.02.2009 – IV ZR 27/08

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