Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht


Wenn Sie den Leistungsantrag eingereicht haben, wird der Versicherer zuerst prüfen, ob Sie bei Vertragsabschluss die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben. Dies insbesondere dann, wenn der Vertrag jünger als zehn Jahre ist.

Aufgrund dieser Prüfung gelingt es den Versicherern meistens bereits über 30% der Anträge abzulehnen, indem sie den Antragstellern vorwerfen, dass sie bei Vertragsabschluss nicht genauestens über ihren Gesundheitszustand informiert haben.

Für die Prüfung der Anzeigepflicht wir der Versicherer voraussichtlich alle Ärzte und Krankenhäuser anfragen, die Sie in der Gegenwart behandeln und im für die Anzeigepflichtprüfung relevanten Zeitraum in der Vergangenheit behandelt haben. Zudem erfolgen auch Anfragen bei der Krankenkasse (Krankenversicherung), Sozialversicherung, etc.

Insbesondere die Auskunft der Krankenversicherung und des Hausarztes bietet für die Versicherung eine „Fundgrube“ für nicht angegebene Erkrankungen und Arztbesuche. Dies kann oft dadurch entstanden sein, dass Ihr Arzt versehentlich Behandlungen abgerechnet hat, welche nicht durchgeführt wurden oder Diagnosen angegeben hat, welche er Ihnen nicht mitgeteilt hat.

Vielleicht haben Sie bei Beantragung der Versicherung auch eine geringfügige oder bereits längere Zeit zurückliegende Erkrankung vergessen oder einen für Sie unbedeutenden Arztbesuch nicht angegeben.

Die Versicherer nehmen diese „verschwiegenen“ Behandlungen und Erkrankungen dann zum Anlass, zumindest einen Rücktritt vom Vertrag auszusprechen. Oft wird auch die Anfechtung des Vertrages erklärt. In beiden Fällen verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz und werden voraussichtlich aufgrund Ihrer derzeitigen Erkrankung keine neue Berufsunfähigkeitsversicherung mehr bekommen.

Sollte der Versicherer den Rücktritt, bzw. die Anfechtung des Vertrages bereits ausgesprochen haben, prüfen wir, ob der Rücktritt oder die Anfechtung zu Recht erfolgte und beraten Sie über die Möglichkeiten, gegen diese Schritte des Versicherers vorzugehen.

Oft hilft die genaue Kenntnis der Rechtsprechung zum Thema „vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung“, um gegenüber dem Versicherer die Unrechtmäßigkeit des Rücktritts, der Kündigung oder der Vertragsanfechtung erfolgreich darzulegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Versicherer beispielsweise beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Denn die dem Versicherer obliegende ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf, kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen (BGH, Urteil vom 5.3.2008, IV ZR 119/06).

Füllt ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen. Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt.

Sinnvoller ist es jedoch, einen Spezialisten bereits bei Beantragung der Leistungen einzuschalten, bevor „das Kind in den Brunnen gefallen ist“.