NACHFRAGEOBLIEGENHEIT DES VERSICHERERS

NACHFRAGEOBLIEGENHEIT DES VERSICHERERS


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Gibt der Versicherungsnehmer im Antragsformular bei den Gesundheitsfragen „Arthroskopie (ausgeheilt)“ an, bedarf es einer Nachfrage durch den Versicherer, um diese erkennbar unvollständige Angabe weiter aufzuklären. Unterlässt der Versicherer dies, kann er den Eintritt des Versicherungsfalls nicht zum Anlass für einen leistungsbefreienden Rücktritt nehmen. Der Versicherer muss vor Vertragsschluss weitere Sachaufklärung betreiben, wenn er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat, dass die bislang erteilten Auskünfte noch nicht abschließend oder nicht vollständig richtig sein können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2008 (5 U 27/07-3)