KLAGEFRIST DES § 12 III VVG-ALT

KLAGEFRIST DES § 12 III VVG-ALT


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Wird zuerst eine Klage gegen die Anfechtung des Versicherungsvertrages erhoben, ist für eine weitere Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Fristwahrung im Sinne des §12 III VVG (alt) ausreichend, dass die Beklagte bereits im ersten Prozess ausreichend sicher erkennen konnte, dass sich die Klägerin in der ersten Klage nicht allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtigkeit des Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leistungsablehnung des Beklagten zur Wehr setzen wollte.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 – IV ZR 31/06