Der Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit

Der Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit


Wenn Sie berufsunfähig geworden sind oder eine Berufsunfähigkeit absehbar ist, sollte Sie dies Ihrem Versicherer unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Versicherer wird dann meist einen sehr umfangreichen Fragebogen an Sie verschicken, in welchem Sie vor allem genaue Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer beruflichen Situation machen müssen.

Erfahrungsgemäß sind bereits viele Versicherte in dieser Situation überfordert und verunsichert. Es ist tatsächlich so, dass bereits beim Ausfüllen des Antrags selbst scheinbar „harmlose“ Angaben und Auskünfte Ihre Leistungsansprüche gefährden können. Auf die von Ihnen gemachten Angaben wird man Sie während des gesamten Leistungsprüfungsverfahrens und auch noch in einem möglichen späteren Klageverfahren „festnageln“. Näheres entnehmen Sie bitte der Seite "Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht".

Die Einschaltung eines Spezialisten ist also bereits zu diesem Zeitpunkt empfehlenswert.

Auf keinen Fall sollten Sie eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Ihren Ärzten unterschreiben. Es besteht immer die Möglichkeit, dass die Versicherung Ihnen mitteilt, welche Auskünfte sie konkret benötigt und Sie diese dann selbst einholen. So haben Sie die Möglichkeit, noch einmal selbst in Ihre Patientenakte zu schauen und Einzelheiten mit Ihrem Arzt zu klären.

Bei selbstständigen Versicherten ist es immer häufiger der Fall, dass die Versicherer eigene Mitarbeiter zum Kunden „vor Ort“ schicken, bzw. spezielle Unternehmen wie beispielsweise die Pro Claims Solutions GmbH oder die IHR Rehabilitations-Dienst GmbH hiermit beauftragen. Bei hochversicherten Kunden erfolgt oft sogar ein Besuch von speziell geschulten Mitarbeitern des Rückversicherers.

Diese Mitarbeiter werden/sollen dann zusammen mit Ihnen das Antragsformular ausfüllen und Ihr Unternehmen besichtigen.

Gefährlich kann es hier vor allem werden, wenn mehrere Personen Sie besuchen. Der Versicherer hat dann in einem Gerichtsverfahren Zeugen für Ihre Aussagen. Sie hingegen sind allein, bzw. es ist nur ein nicht neutrales Familienmitglied anwesend.

Es ist bereits fraglich, ob Sie nach den geltenden Vertragsbedingungen überhaupt verpflichtet sind, einen solchen „Besuch“ zu akzeptieren. Sinnvoll ist es auf jeden Fall immer, wenn ein neutraler Zeuge beim Gespräch anwesend ist.

Besser ist es, wenn Sie zu diesem Besuchstermin einen Spezialisten hinzuziehen, welcher Erfahrung mit derartigen „Besuchen“ hat und Sie in dieser kritischen Situation begleiten kann.

Ich bin gerne bereit, Sie bei diesem Gespräch zu unterstützen!