Fehlen objektive Befunde für eine die Berufsunfähigkeit verursachende Erkrankung, so kann deren Nachweis auf der Grundlage einer sachverständigen Begutachtung der Beschwerdeschilderung erfolgen. Der Sachverständige darf diese Beschwerdeschilderung jedoch nicht unbesehen hinnehmen, sonder muss sie anhand der hierfür zur Verfügung stehenden Methoden und testpsychologischen Verfahren überprüfen (Post-Borreliose-Syndrom). OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.05.2010 – 5 U 91/08-10

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Unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Schweigepflichtentbindung erhobene Gesundheitsdaten dürfen nicht schon deshalb verwertet werden, weil sie unstreitig sind. Ihre Verwertbarkeit ergibt sich jedoch aufgrund einer Güterabwägung jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hat. OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2009 – 5 U 510/08

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Ist der Versicherungsnehmer wegen einer somatoformen Schmerzstörung nur noch imstande, etwa drei von acht Stunden täglich mit Pausen und Unterbrechungen tätig zu sein, kann bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere wegen der Bedeutung der Möglichkeit zu kontinuierlicher Leistungserbringung als Grad der Berufsunfähigkeit im Ergebnis ein deutlich höherer Anteil als derjenigen von rechnerischen fünf Achteln angenommen…

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Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Dies gilt auch im…

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Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ erlangt hat. Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. BGH, Urteil…

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Gibt der Versicherungsnehmer im Antragsformular bei den Gesundheitsfragen „Arthroskopie (ausgeheilt)“ an, bedarf es einer Nachfrage durch den Versicherer, um diese erkennbar unvollständige Angabe weiter aufzuklären. Unterlässt der Versicherer dies, kann er den Eintritt des Versicherungsfalls nicht zum Anlass für einen leistungsbefreienden Rücktritt nehmen. Der Versicherer muss vor Vertragsschluss weitere Sachaufklärung betreiben, wenn er ernsthafte Anhaltspunkte…

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Der Versicherer muss beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Denn die dem Versicherer obliegende ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf, kann aufgrund solcher…

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Eine Nachprüfungsentscheidung des Versicherers, der im Nachprüfungsverfahren die Leistungen nicht einstellt, obwohl nachträglich eingetretene positive Umstände gegeben sind, entfaltet keine Bindungswirkung. Der dem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Einstellung der Leistungen. Im Nachprüfungsverfahren bleibt der Vergleich der Situation, wie…

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