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AZUBI

Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen „Beruf“ auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit, sondern gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre.

OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juni 2007, 4 W 618/07

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